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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN
attoSENSOR GmbH
Stand: Sept 2001
ALLGEMEINES
Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen
und für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen
der attoSENSOR GmbH Penzberg und dem Besteller. Andere Beziehungen
als diese gelten nur dann, wenn diesen ausdrücklich in
schriftlicher Form zugestimmt worden ist.
2. UMFANG DER LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN
2.1 Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen
sind unsere schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Bei schriftlicher Vereinbarung halten wir uns an die Einhaltung
der festgelegten Eigenschaften unserer Komponenten und Systemeinheiten
gebunden und übernehmen die Gewähr dafür.
2.2 Sofern unsere Waren durch Auftrag des Bestellers
mit abgeänderten, speziellen Kennwerten zu liefern oder
Sonderentwicklungen aufgrund festgelegter Zeichnungen, Beschreibungen
bzw. vorhandener Muster zu leisten sind, besteht für
den Besteller die Verpflichtung, diese Waren in vollem Bestellumfang
abzunehmen.
3. PREISE
3.1 Die vereinbarten Preise gelten für Lieferungen
ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich
Versand- und Verpackungskosten sowie Transportversicherung.
Sollten in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung Kostenerhöhungen
durch Steigerung der Löhne/Gehälter, der Materialpreise
sowie der öffentlichen Lasten und Abgaben eintreten,
so sind wir zu einer entsprechenden Preisangleichung berechtigt.
3.2 Zur Erhöhung der Abnahmemenge und Festlegung
günstigerer Preise können Abrufaufträge vereinbart
werden, sofern der Gesamtauftragswert mindestens EUR 50.000.-
netto beträgt und der Nettowert eines Abrufes mindestens
EUR 12.500.- erreicht. Für Abrufaufträge gilt eine
Laufzeit von maximal 12 Monaten, die Abruftermine sind bei
der Auftragserteilung genau anzugeben. Sollten nach Ablauf
der Abruffrist Restmengen aus dem Auftrag zur Lieferung ausstehen,
sind wir berechtigt, diese Restmengen in einer Sendung sofort
auszuliefern. Der Besteller ist verpflichtet, mindestens die
bestellte Menge abzunehmen. Ist er aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, dazu nicht in der Lage, können
wir eine Nachbelastung - bezogen auf die tatsächlich
abgenommene Menge - vornehmen. Zusätzlich sind wir berechtigt,
Stornierungskosten in Höhe von bis zu 30% des Restwertes
zu berechnen. Bei nicht abwendbaren Kostensteigerungen von
mehr als 15% während der Abruffrist behalten wir uns
vor, eine Preisangleichung für die Restmenge des Abrufauftrages
vorzunehmen. In diesem Fall steht dem Besteller das Rücktrittsrecht
zu.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND VERRECHNUNG
4.1 Die Zahlungen für Lieferungen und Leistungen,
auch Teillieferungen und Teilleistungen, sind - sofern nicht
anders in schriftlicher Form festgelegt - binnen 30 Tagen
ohne Abzug zu leisten. Ein vereinbartes Skonto darf vom Besteller
nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er sich nicht mit
anderen Zahlungen im Verzug befindet. Bei Sonderentwicklungen
und -ausführungen haben wir das Recht, den Gegenwert
ganz oder teilweise im voraus zu verlangen.
4.2 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht
die Leistung, sondern der Eingang der Zahlung auf dem Konto
maßgebend. Gutschriften über Schecks und Wechsel
erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages,
an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
4.3 Bei Überschreiten der gesetzten Zahlungsfrist
berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der Banksätze
für Überziehungskredite, mindestens jedoch 5%-Punkte
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. Mehrwertsteuer.
Rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte
Wechsel werden ausdrücklich nur bei vorheriger Vereinbarung
zahlungshalber angenommen.
4.4 Alle unsere Forderungen werden unabhängig
von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Schecks
oder Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten werden. Wir sind dann - unbeschadet der
Geltendmachung weiterer Ansprüche - berechtigt, die Erfüllung
noch ausstehender Lieferungen und Leistungen aufzuschieben
bzw. gegen Vorauszahlung abzuwickeln und, wenn diese nicht
geleistet wird, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.
4.5 Wir können außerdem die Weiterveräußerung
und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren
Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes
an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen.
Wir sind berechtigt, in solchen Fällen den Betrieb des
Bestellers nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung
zu betreten, die gelieferte Ware herauszunehmen, und sie durch
freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung
abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu veräußern.
4.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber
fälligen Zahlungsansprüchen unsererseits aufzurechnen
oder Zahlungen zurückzuhalten, es sei denn, seine Forderungen
sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4.7 Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen
bekannt, die eine Vermögensver-schlechterung des Bestellers
belegen, so haben wir das Recht, sofortige Bezahlung unserer
laufenden Rechnungen und Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
für künftige Lieferungen zu verlangen und fristlos
vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Schadenersatz
für unsere Aufwendungen zu verlangen, falls der Besteller
einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt. Eine Firmenänderung
oder ein Wechsel in der juristischen Person des Käufers
berechtigen uns zum Rücktritt von allen Lieferungen und
Leistungen.
5. FRISTEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten
des Auftrages und der Leistung einer eventuell vereinbarten
Anzahlung. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten
verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht
einzustehen. Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet
unserer Rechte aus dem Verzug des Bestellers - um den Zeitraum,
um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem
Abschluß oder anderen Abschlüssen uns gegenüber
in Verzug ist. Verzögert sich eine Lieferung oder Leistung
ungewöhnlich lange, hat der Besteller das Recht, nach
Ablauf einer uns gesetzten angemessenen, mindestens aber achtwöchigen,
Nachfrist teilweise oder ganz vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzögerung
eines Auftrages wird von uns nicht übernommen.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag. Vorher darf der Besteller die Waren weder verpfänden
noch zur Sicherheit übereignen. Der Besteller darf die
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange
er nicht in Verzug ist, veräußern. Seine Forderungen
aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt
an uns abgetreten, soweit die Waren nicht vollständig
bezahlt sind.
6.2 Bei Verarbeitung, Vermischung und Verbindung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch
Verbindung und Vermischung mit einer neuen Sache, erwerben
wir bereits jetzt die Eigentumsrechte an dem neuen Bestand
oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Wir übernehmen die Gewährleistung, daß
die gelieferte Ware bei sachgemäßer Benutzung in
allen festgelegten Spezifikationen einwandfrei funktioniert.
Änderungen der vereinbarten Kennwerte durch uns sind
zulässig, sofern die Genauigkeit und Einsatztauglichkeit
der Einheiten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die
Gewährleistung entfällt bei normaler Abnutzung und
Fehlern, die durch Zufall, unsachgemäßen Einsatz,
Fahrlässigkeit, Veränderung, Reparatur oder unkorrekte
Prüfmaßnahmen hervorgerufen werden. Dies gilt auch
für unsachgemäße Inbetriebnahmen und Installierungen,
wenn Aufstellung und Montage nicht von uns vorgenommen werden.
7.2 Die Gewährleistung beträgt 12 Monate
nach Erhalt der Ware. Die eintreffende Ware ist seitens des
Bestellers unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel
sind sofort, nicht erkennbare Mängel sofort nach deren
Entdeckung, spätestens aber mit Ablauf der vereinbarten
Gewährleistung schriftlich mitzuteilen. Bei berechtigter
und rechtzeitiger Mängelrüge erfolgt nach unserer
Wahl Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder Ersatzlieferung.
Dafür hat der Besteller die beanstandeten Einheiten zur
Verfügung zu stellen und uns Gelegenheit und die erforderliche
Zeit einzuräumen, ansonsten verfallen seine Ansprüche.
Kostenaufwände für Ausbauten oder andere Arbeiten
im Rahmen der Mängelrüge sowie entstehende Bearbeitungsgebühren
werden von uns nicht übernommen. Kommen wir unseren Nachbesserungs-
oder Ersatzlieferungspflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig
nach, steht dem Besteller nach seiner Wahl ein Wandlungs-
oder Minderungsrecht zu. Schadenersatzansprüche wegen
Fehlens zugesicherter Eigenschaften bestehen nicht. Mängel
an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annulierung des ganzen
Auftrages oder anderer bereits erteilter aber noch nicht erledigter
Aufträge.
7.3 Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist
der Lieferschein beizulegen. Ergibt sich bei erfolgter Rücksendung
von Waren, daß die beschriebene Beanstandung zu Unrecht
besteht, sind wir berechtigt, nicht nur die Kosten für
den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung
für die Prüfung der Waren und anfallende Bearbeitungsgebühren
zu berechnen. Der Besteller kann Zahlungen nur dann zurückhalten,
wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, die von
uns nicht bestritten wird.
7.4 Sind die von uns gelieferten Waren nach Zeichnungen,
Beschreibungen, technischen Kennwerten oder Mustern des Bestellers
angefertigt, so übernimmt der Besteller die Gewähr
dafür, daß durch unsere Herstellung und Lieferung
in der vorgesehenen Ausführung keine Patente und Schutzrechte
Dritter verletzt werden. Der Besteller stellt uns von etwaigen
Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Patenten und
Schutzrechten frei.
8. VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG, TEILLIEFERUNG
8.1 Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen,
jedoch ohne Gewähr auf preiswerteste Verschickung. Für
die Durchführung einer Transportversicherung ist uns
vom Besteller ein besonderer Auftrag zu erteilen.
8.2 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an Post,
Bahn, Spedition, Frachtführer usw. auf den Besteller
über. Bei Verzögerung der Versendung aus Gründen,
die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag
der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Zu dem
Zeitpunkt, an dem die Ware unser Werk verläßt oder
unsere Mitteilung über die Versandbereitschaft von Sendungen
vorliegt, für die Verzögerungen bestehen, die wir
nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr auch dann auf den
Besteller über, wenn wir die Transportkosten tragen.
8.3 Für Beschädigungen und Brüche, die
während des Transportes entstehen, kommen wir nicht auf.
Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Besteller
unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb
der geltenden besonderen Fristen zu melden und weiterzuverfolgen.
8.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen in zumutbarem
Umfang berechtigt.
9. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
9.1 Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene
Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus
Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten,
Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung
- auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten
des Käufers stehen - werden ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche auf Ersatz der Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden).
9.2 In Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
ist unsere Haftung der Höhe nach auf den als Folge dieser
Pflichtverletzung bei normalem Verlauf vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Ein Haftungsausschluß gilt nicht, soweit bei
Personenschäden oder Schäden an privat genutzten
Gegenständen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend
gehaftet wird.
10. UNMÖGLICHKEIT, VERTRAGSANPASSUNG, RÜCKTRITT
Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse - insbesondere
bei Fristen für Lieferungen und Leistungen -, sofern
sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung
erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich
einwirken, wie auch für den Fall einer sich nachträglich
herausstellenden Unmöglichkeit der Ausführung unserer
Lieferverpflichtungen, ist der jeweilige Liefervertrag angemessen
anzupassen. Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden
zurückzuführen, besteht für den Besteller Berechtigung,
Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch des
Bestellers beschränkt sich jedoch auf 10% desjenigen
Anteils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Soweit
dies wirtschaftlich vertretbar ist, steht uns das Recht zu,
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne
daß dem Besteller hieraus ein Schadenersatzanspruch
uns gegenüber entsteht. Falls der Rücktritt des
Bestellers vom Auftrag durch uns angenommen wird, können
wir von ihm den Ersatz entstandener Kosten und entgangenen
Gewinns verlangen.
11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES
RECHT
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen - einschließlich
Scheck- und Wechselklagen - sowie für sämtliche
zwischen den Parteien auftretenden Streitigkeiten ist Weilheim.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller
gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.
12. VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGS
Sofern nicht in den vorangegangenen Bestimmungen anders geregelt,
gelten die "Allgemeinen Lieferbedingungen" für
Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie. Bei Unwirksamkeit
einzelner Punkte bleibt der Vertrag in seinen übrigen
Bestimmungen verbindlich. Wir sind berechtigt, die unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren
wirtschaftliches Ergebnis dem der unwirksamen Bestimmung entspricht.
13. Schluß
Der Anwender dieser Erzeugnisse muß die Eignung für
den vorgesehenen Einsatz selbst verantwortlich entscheiden.
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach unseren
Geschäftsbedingungen.attoSENSOR GmbH Im Thal 4
82377 Penzberg
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