» Produkte
» News
» Kontakt
» Stellenangebote
» AGB
» Impressum
» Home
   
» Vollwellen Sensoren
 
» Hohlwellen Sensoren
 
» Umdrehungszähler - Module
 
» Drehzahlsensoren
 
» Andere Sensoren
 
» Zubehör
Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN attoSENSOR GmbH
Stand: Sept 2001


ALLGEMEINES
Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen und für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der attoSENSOR GmbH Penzberg und dem Besteller. Andere Beziehungen als diese gelten nur dann, wenn diesen ausdrücklich in schriftlicher Form zugestimmt worden ist.

2. UMFANG DER LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

2.1 Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen sind unsere schriftlichen Erklärungen maßgebend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei schriftlicher Vereinbarung halten wir uns an die Einhaltung der festgelegten Eigenschaften unserer Komponenten und Systemeinheiten gebunden und übernehmen die Gewähr dafür.

2.2 Sofern unsere Waren durch Auftrag des Bestellers mit abgeänderten, speziellen Kennwerten zu liefern oder Sonderentwicklungen aufgrund festgelegter Zeichnungen, Beschreibungen bzw. vorhandener Muster zu leisten sind, besteht für den Besteller die Verpflichtung, diese Waren in vollem Bestellumfang abzunehmen.

3. PREISE
3.1 Die vereinbarten Preise gelten für Lieferungen ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Versand- und Verpackungskosten sowie Transportversicherung. Sollten in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung Kostenerhöhungen durch Steigerung der Löhne/Gehälter, der Materialpreise sowie der öffentlichen Lasten und Abgaben eintreten, so sind wir zu einer entsprechenden Preisangleichung berechtigt.

3.2 Zur Erhöhung der Abnahmemenge und Festlegung günstigerer Preise können Abrufaufträge vereinbart werden, sofern der Gesamtauftragswert mindestens EUR 50.000.- netto beträgt und der Nettowert eines Abrufes mindestens EUR 12.500.- erreicht. Für Abrufaufträge gilt eine Laufzeit von maximal 12 Monaten, die Abruftermine sind bei der Auftragserteilung genau anzugeben. Sollten nach Ablauf der Abruffrist Restmengen aus dem Auftrag zur Lieferung ausstehen, sind wir berechtigt, diese Restmengen in einer Sendung sofort auszuliefern. Der Besteller ist verpflichtet, mindestens die bestellte Menge abzunehmen. Ist er aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, dazu nicht in der Lage, können wir eine Nachbelastung - bezogen auf die tatsächlich abgenommene Menge - vornehmen. Zusätzlich sind wir berechtigt, Stornierungskosten in Höhe von bis zu 30% des Restwertes zu berechnen. Bei nicht abwendbaren Kostensteigerungen von mehr als 15% während der Abruffrist behalten wir uns vor, eine Preisangleichung für die Restmenge des Abrufauftrages vorzunehmen. In diesem Fall steht dem Besteller das Rücktrittsrecht zu.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND VERRECHNUNG
4.1 Die Zahlungen für Lieferungen und Leistungen, auch Teillieferungen und Teilleistungen, sind - sofern nicht anders in schriftlicher Form festgelegt - binnen 30 Tagen ohne Abzug zu leisten. Ein vereinbartes Skonto darf vom Besteller nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er sich nicht mit anderen Zahlungen im Verzug befindet. Bei Sonderentwicklungen und -ausführungen haben wir das Recht, den Gegenwert ganz oder teilweise im voraus zu verlangen.

4.2 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht die Leistung, sondern der Eingang der Zahlung auf dem Konto maßgebend. Gutschriften über Schecks und Wechsel erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

4.3 Bei Überschreiten der gesetzten Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der Banksätze für Überziehungskredite, mindestens jedoch 5%-Punkte über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. Mehrwertsteuer. Rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel werden ausdrücklich nur bei vorheriger Vereinbarung zahlungshalber angenommen.

4.4 Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Schecks oder Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Wir sind dann - unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche - berechtigt, die Erfüllung noch ausstehender Lieferungen und Leistungen aufzuschieben bzw. gegen Vorauszahlung abzuwickeln und, wenn diese nicht geleistet wird, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.

4.5 Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. Wir sind berechtigt, in solchen Fällen den Betrieb des Bestellers nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung zu betreten, die gelieferte Ware herauszunehmen, und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu veräußern.

4.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen unsererseits aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, es sei denn, seine Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4.7 Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die eine Vermögensver-schlechterung des Bestellers belegen, so haben wir das Recht, sofortige Bezahlung unserer laufenden Rechnungen und Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen zu verlangen und fristlos vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Schadenersatz für unsere Aufwendungen zu verlangen, falls der Besteller einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt. Eine Firmenänderung oder ein Wechsel in der juristischen Person des Käufers berechtigen uns zum Rücktritt von allen Lieferungen und Leistungen.

5. FRISTEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages und der Leistung einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen. Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Bestellers - um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem Abschluß oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Verzögert sich eine Lieferung oder Leistung ungewöhnlich lange, hat der Besteller das Recht, nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen, mindestens aber achtwöchigen, Nachfrist teilweise oder ganz vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzögerung eines Auftrages wird von uns nicht übernommen.

6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag. Vorher darf der Besteller die Waren weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit die Waren nicht vollständig bezahlt sind.

6.2 Bei Verarbeitung, Vermischung und Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung und Vermischung mit einer neuen Sache, erwerben wir bereits jetzt die Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Wir übernehmen die Gewährleistung, daß die gelieferte Ware bei sachgemäßer Benutzung in allen festgelegten Spezifikationen einwandfrei funktioniert. Änderungen der vereinbarten Kennwerte durch uns sind zulässig, sofern die Genauigkeit und Einsatztauglichkeit der Einheiten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Gewährleistung entfällt bei normaler Abnutzung und Fehlern, die durch Zufall, unsachgemäßen Einsatz, Fahrlässigkeit, Veränderung, Reparatur oder unkorrekte Prüfmaßnahmen hervorgerufen werden. Dies gilt auch für unsachgemäße Inbetriebnahmen und Installierungen, wenn Aufstellung und Montage nicht von uns vorgenommen werden.

7.2 Die Gewährleistung beträgt 12 Monate nach Erhalt der Ware. Die eintreffende Ware ist seitens des Bestellers unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind sofort, nicht erkennbare Mängel sofort nach deren Entdeckung, spätestens aber mit Ablauf der vereinbarten Gewährleistung schriftlich mitzuteilen. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder Ersatzlieferung. Dafür hat der Besteller die beanstandeten Einheiten zur Verfügung zu stellen und uns Gelegenheit und die erforderliche Zeit einzuräumen, ansonsten verfallen seine Ansprüche. Kostenaufwände für Ausbauten oder andere Arbeiten im Rahmen der Mängelrüge sowie entstehende Bearbeitungsgebühren werden von uns nicht übernommen. Kommen wir unseren Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungspflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig nach, steht dem Besteller nach seiner Wahl ein Wandlungs- oder Minderungsrecht zu. Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bestehen nicht. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annulierung des ganzen Auftrages oder anderer bereits erteilter aber noch nicht erledigter Aufträge.

7.3 Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein beizulegen. Ergibt sich bei erfolgter Rücksendung von Waren, daß die beschriebene Beanstandung zu Unrecht besteht, sind wir berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren und anfallende Bearbeitungsgebühren zu berechnen. Der Besteller kann Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, die von uns nicht bestritten wird.

7.4 Sind die von uns gelieferten Waren nach Zeichnungen, Beschreibungen, technischen Kennwerten oder Mustern des Bestellers angefertigt, so übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, daß durch unsere Herstellung und Lieferung in der vorgesehenen Ausführung keine Patente und Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Patenten und Schutzrechten frei.

8. VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG, TEILLIEFERUNG
8.1 Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen, jedoch ohne Gewähr auf preiswerteste Verschickung. Für die Durchführung einer Transportversicherung ist uns vom Besteller ein besonderer Auftrag zu erteilen.

8.2 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an Post, Bahn, Spedition, Frachtführer usw. auf den Besteller über. Bei Verzögerung der Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Zu dem Zeitpunkt, an dem die Ware unser Werk verläßt oder unsere Mitteilung über die Versandbereitschaft von Sendungen vorliegt, für die Verzögerungen bestehen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr auch dann auf den Besteller über, wenn wir die Transportkosten tragen.

8.3 Für Beschädigungen und Brüche, die während des Transportes entstehen, kommen wir nicht auf. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Besteller unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der geltenden besonderen Fristen zu melden und weiterzuverfolgen.

8.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

9. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
9.1 Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen - werden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz der Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden).

9.2 In Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach auf den als Folge dieser Pflichtverletzung bei normalem Verlauf vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Haftungsausschluß gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Gegenständen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.

10. UNMÖGLICHKEIT, VERTRAGSANPASSUNG, RÜCKTRITT
Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse - insbesondere bei Fristen für Lieferungen und Leistungen -, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wie auch für den Fall einer sich nachträglich herausstellenden Unmöglichkeit der Ausführung unserer Lieferverpflichtungen, ist der jeweilige Liefervertrag angemessen anzupassen. Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, besteht für den Besteller Berechtigung, Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich jedoch auf 10% desjenigen Anteils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem Besteller hieraus ein Schadenersatzanspruch uns gegenüber entsteht. Falls der Rücktritt des Bestellers vom Auftrag durch uns angenommen wird, können wir von ihm den Ersatz entstandener Kosten und entgangenen Gewinns verlangen.

11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen - einschließlich Scheck- und Wechselklagen - sowie für sämtliche zwischen den Parteien auftretenden Streitigkeiten ist Weilheim. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

12. VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGS
Sofern nicht in den vorangegangenen Bestimmungen anders geregelt, gelten die "Allgemeinen Lieferbedingungen" für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie. Bei Unwirksamkeit einzelner Punkte bleibt der Vertrag in seinen übrigen Bestimmungen verbindlich. Wir sind berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftliches Ergebnis dem der unwirksamen Bestimmung entspricht.

13. Schluß
Der Anwender dieser Erzeugnisse muß die Eignung für den vorgesehenen Einsatz selbst verantwortlich entscheiden. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach unseren Geschäftsbedingungen.attoSENSOR GmbH – Im Thal 4 – 82377 Penzberg

 
Attosensor GmbH · Im Thal 4 · D-82377 Penzberg ·
Tel.: +49(0) 88 56/90 86 10 · Fax: 90 16 94 · e-mail: info@attosensor.de